Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.2004 – B 12 P 1/04 RZitiert von 3
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1681/94Gesetzliche Pflegeversicherung: Vereinbarkeit der Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- OLG Stuttgart, 30.08.2016 – 7 W 37/16Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 – L 4 KR 4983/10
- BVerfG, 25.09.2001 – 2 BvR 2566/94Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.03.2023 – L 9 AL 93/22
- SG Aachen, 10.07.2018 – S 14 KR 501/17
- BSG, 30.11.2017 – B 3 P 5/16 R(Soziale Pflegeversicherung - Vorversicherungszeit für Leistungsgewährung - langjähriger Versicherungsnehmer der privaten Pflegeversicherung - Kündigung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung - Auslegung des § 33 Abs 3 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/22#abs-1 (1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/22#abs-2 (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.